Es ist einem Autohändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet gebraucht Fahrzeuge für Verbraucher als Kunden anzubieten, bei denen es sich um sogenannte Mietrückläufer handelt, ohne hierauf hinzuweisen. Im hier entschiedenen Fall waren es so genannte Selbstfahrervermietfahrzeuge, ein entsprechender Hinweis erfolgte nicht. Es gab lediglich die Angabe, dass es bisher einen Fahrzeughalter gab.
Es handelt sich insoweit um eine wesentliche Information, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf.
OLG Oldenburg, 6 U 170/18
Hier hatte ein Wettbewerbsverband gegen das Autohaus auf Unterlassung geklagt.