Von einem Kraftfahrzeugführer, der in eine belebte innerstädtische Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Kommt es dennoch zu einem Rotlichtverstoß, kann in aller Regel leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens nicht angenommen werden, ein Absehen vom Fahrverbot kommt daher nicht in Betracht.
KG Berlin, 3 Ws (B) 217/19
Ebenso führt das KG Berlin bei der Einfahrt in eine komplexe und gefährliche Kreuzung (im entschiedenen Fall zweier Magistralen) aus, dass hierbei von jedem Fahrzeugführer erkennbar eine hohe Aufmerksamkeit gefordert wird. Das Übersehen einer Ampel mit einem Augenblicksversagen oder anderweitiger leichter Fahrlässigkeit lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen und kann daher nicht angenommen werden. Dies gilt auch, wenn gerichtsbekannt die Örtlichkeit und die verschiedenen Ampelanlagen unübersichtlich sind. Um hier ein Augenblicksversagen anzunehmen, müssen Feststellungen zu weiteren Umständen in der Person des Betroffenen vorgenommen werden, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und den Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen.
Im hier entschiedenen Fall kam für den Betroffenen erschwerend hinzu, dass auf der Fahrbahn eine über alle Fahrstreifen verlaufende Haltelinie aufgebracht ist.
KG Berlin, 3 Ws (B) 208/19