Die Verabreichung von Morphin zur Schmerzbekämpfung bei einem Sterbenden durch eine Pflegekraft kann auch dann durch eine ausdrücklich erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein, wenn sie nicht der ärztlichen Verordnung entspricht. Ein zugleich vorliegender Verstoß gegen § 29 I Nr.6 b BtMG steht dem nicht zwingend entgegen.
BGH, 2 StR 325/17