Beauftragt der Betroffene seinen Anwalt nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, kann er davon ausgehen, dass der Verteidiger nicht nur das Rechtsmittel einlegt, sondern dieses auch innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet. Insoweit kann keine Aufspaltung zwischen einem Auftrag zur Einlegung und zur Begründung erfolgen.
Versäumt der Verteidiger aufgrund eines Rechtsirrtums dann die Begründungsfrist, kann dies dem Betroffenen nicht zugerechnet werden, ihm ist Wiedereinsetzung zu gewähren.
BayObLG, 202 ObOWi 839/19
Die Rechtsbeschwerde blieb dann aber in der Sache selbst erfolglos.
Und dann noch der Hinweis auf einen Beschluss des BGH (3 StR 183/19): Hier hatte der Verteidiger zur Wiedereinsetzung vorgetragen, dass den (strafrechtlich) Verurteilten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, es sei in einem Telefongespräch mit dem Verurteilten zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen. Dies war unzureichend, es hätte näherer Darlegungen bedurft, worin dieses Missverständnis bestand, insbesondere hätte auch informiert und glaubhaft gemacht werden müssen, was der Verurteilte im Einzelnen mit seinem Verteidiger besprochen hat und wie der Inhalt entsprechend verstanden wurde. Auch muss man (um die Wiedereinsetzungsfrist zu wahren) schon vortragen, wann sich dieses Missverständnis aufgeklärt hat.
Hier gab es noch einen Irrtum des Verurteilten hinsichtlich des Beginns der Begründungsfrist. Dies hatte er aber zu vertreten, da ihm nach der Urteilsverkündung, übersetzt in die polnische Sprache, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.