Immer wieder sieht man Anhänger, die längere Zeit auf der Straße abgestellt werden. Nach § 12 Abs. 3b StVO dürfen Anhänger, die nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Dies gilt natürlich nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkflächen, dort ilht die jeweilige Begrenzung.
Werden Anhänger mit Werbeaufdruck rein zu Werbezwecken abgestellt, bedarf es hierfür einer Sondernutzungsgenehmigung.