Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gewährt dem Radfahrer lediglich ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu. Der Radfahrer darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, soweit dies erforderlich ist. Auch bei leichter Fahrlässigkeit des Fußgängers (hier ein spielendes, 13-jähriges Kind) überwiegt bei einem Unfall das Verschulden des Radfahrers. Dieser hat auf einem solchen kombinierten Weg auch mit unangepasstem Verhalten insbesondere von Kindern und älteren oder hilfebedürftigen Menschen zu rechnen. Notfalls muss der Radfahrer sich zuerst per Blickkontakt mit dem Fußgänger verständigen.
Darüber hinaus trafen den Radfahrer die erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 3 IIa StVO. Diese Vorschrift gilt für Fahrzeugführer, nicht nur für Kraftfahrer. Insoweit fällt der Radfahrer auch hierunter. Nach dieser Regelung ist gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit durch ständige Bremsbereitschaft sicherzustellen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
OLG Celle, 14 U 141/19