Unfall bei Reißverschlussverfahren

Grundsätzlich existiert ein Anscheinsbeweis, dass bei einem Auffahrunfall der auffahrende Kraftfahrer verantwortlich ist. Hier geschah ein solcher Unfall aber in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Spurwechsel an einer Stelle, an der die rechte Fahrbahn endete. Grundsätzlich soll hier nach dem Reißverschlussverfahren vorgegangen werden, ein entsprechendes Vorfahrtsrecht gibt es allerdings für den die Spur wechselnden Kraftfahrer nicht. Überfährt dieser eine schraffierte Sperrfläche, überholt dabei unzulässige rechts und fährt dann auf die linke Fahrbahn ein, haftet er alleine bei einem Unfall, der unmittelbar anschließend geschieht. Den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sah das Gericht hier bei etwa 5 Sekunden bzw. 10-15 m.

Es wurde deutlich gemacht, dass auch bei dem Reißverschlussverfahren ein Spurwechsel nur dann erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

OLG Saarbrücken, 4 U 18/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert