Sofern der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung optiert hat, stellt die Zahlung für eine vorzeitige Mietvertragsaufhebung keinen Schadensersatzanspruch dar, sondern ein Entgelt im Sinne des UStG. Sie unterliegt der Umsatzsteuer.
BFH, XI R 20/17