Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu 80 €. Das Urteil wurde vom Richter nicht begründet, dieser versuchte offenbar, irgendwie eine Begründung für ein (vorläufiges) Absehen von der Begründung darzulegen. Geht so nicht, meint das OLG.
Zugelassen wurde die Rechtsbeschwerde trotzdem nicht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist kein Zulassungsgrund, auch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wollte das OLG nicht ausreichen lassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierdurch nicht gegeben. Diese läge erst vor, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbare, gesetzlich mögliche Begründung erfolgt. Sie müsste also unverständlich und willkürlich sein.
OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 10/19
Das OLG fand deutliche Worte und wies darauf hin, dass die Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 StPO zur Akte zu bringen seien. Der Amtsrichter habe mit teilweise nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem seine Nichterstellung begründet.