Parkplatzunfall

Kollidieren zwei jeweils rückwärts ausparkende Fahrzeuge auf einem Parkplatz, berechtigt allein der Umstand, dass eines der Fahrzeuge stand, nicht zu einer Haftungsquote von 100%.

OLG Saarbrücken, 4 U 89/18

Hier wurde eine Haftungsverteilung von 80%-20% als richtig angesehen. Die Abwägung hierzu darf nicht schematisch, sondern muss einzelfallbezogen erfolgen. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des stehenden Autos könnte nur erfolgen, wenn es sich um einen „Idealfahrer“ gehandelt hätte. Dann wäre der Fahrer bei Erkennen des sich nähernden Fahrzeugs wieder in die eigene Parklücke eingefahren.

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