Grundsätzlich spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzen wollte und benutzt hätte. Hierfür spricht auch, wenn der Geschädigte zunächst von seiner Ehefrau gefahren wird und später dann das Auto der Ehefrau selbständig nutzt.
Auch wenn gegen den Nutzungswillen eine mehrmonatige Wartezeit bis zur Ersatzbeschaffung spricht, können im Einzelfall beachtliche Gründe dieser Annahme widerlegen. Eine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit einer Ersatzbeschaffung muss jedenfalls unter Beweis gestellt werden.
Insbesondere wenn vergleichbare Fahrzeuge am Markt häufig angeboten werden, ist es dem Geschädigten zuzumuten, sich zeitnah ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn die gegnerische Versicherung gezahlt hat.
Allerdings setzt eine Nutzungsausfallentschädigung voraus, dass der Geschädigte zur Nutzung auch in der Lage war. Hieran fehlt es, wenn er aus unfallabhängigen oder unfallunabhängigen Gründen an der Nutzung gewinnt gehindert war. Anderes kann nur gelten, wenn ein Familienangehöriger das Fahrzeug genutzt hätte.
Man kann für die Zeit der Gutachtenerstellung Nutzungsausfall verlangen, aber nur, wenn man tatsächlich auch zur Nutzung ermöglicht war. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen nicht Auto fahren konnte.
Wenn die Reparaturkosten deutlich über den Wiederbeschaffungskosten liegen, wird ein Tag Überlegungsfrist zugebilligt. Hinzuzurechnen sind ist dann noch die Dauer der Wiederbeschaffung, die der Sachverständige annimmt.
Spätestens nach dem Verkauf des Fahrzeugs muss sich der Geschädigte um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Im hier entschiedenen Fall wurde das Fahrzeug unmittelbar nach Erstellung des Sachverständigengutachtens veräußert. Somit stand fest, dass er sich ein neues Fahrzeug beschaffen würde. Mehr Zeit hierfür, als vom Sachverständigen veranschlagt, ist ihm nicht zuzubilligen. Dies gilt insbesondere bei Fahrzeugen mit geringem Wiederbeschaffungswert (hier 2800 €) mit hohem Marktangebot.
OLG Saarbrücken, 13. S 168/19