Eigentlich kennt man die Diskussion nur darum, ob die Unterschrift des Anwalts leserlich ist. Hier ging es um die Unterschrift des Richters unter dem Urteil. Die Verteidigung und auch die Generalstaatsanwaltschaft hatten gesagt, dass dies keine Unterschrift sei. Anders sah es das OLG.
Auch wenn die Unterschrift nicht leserlich sein muss, muss sie dennoch einen Schriftzug darstellen. Man sollte also Buchstaben erkennen können, bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen ist erforderlich.
Wenn allerdings einzelne Buchstaben zu erkennen sind und der Schriftzug sich regelmäßig in verschiedenen Verfahren wiederholt, liegt eine Unterschrift vor. Es geht wesentlich darum, dass die Identität des Unterschreibenden ausreichend gekennzeichnet ist, insofern also ein hinreichend gestalteter Namenszug vorliegt. Einzige Unterscheidung zu einem Kürzel muss sein, dass ein vollständiger Name so zu erkennen sein könnte und klar ist, dass kein Kürzel verwendet werden sollte.
Hier reichte die Unterschrift der Richterin aus. Der Anfangsbuchstabe sowie der Folgebuchstabe waren relativ klar zu erkennen. Die Unterschrift genügte § 275 II S.1 StPO. Auch sprach nichts dafür, dass das Urteil nur mit einem Kürzel für den internen Betrieb unterzeichnet werden sollte.
OLG Brandenburg, 1 B 53-Ss-OWi 675/19