Bayern wollte es vormachen und erlies eine Verordnung, dass Menschen aus so genannten Corona – Hotspots nicht übernachten dürften. Als Grenzwert wurden 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner angegeben. Dies gilt nicht vor Gericht, eine solche Regelung ist unverhältnismäßig.
Verloren hatte der klagende Hotelier allerdings an einem anderen Punkt: Er wollte auch die Personen – Obergrenze für private Veranstaltungen sowie Tagungen und Kongresse kippen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte dies aber ab, zumindest im Rahmen einer vorläufigen Regelung.
BayVGH, 20 NE 20.1609