Der Betroffene hat einen Anspruch auf die XML-Datei, diese muss von der Behörde übersandt werden.
Das Gericht meint allerdings, dass die Dokumentation nach § 31 MessEG nicht herausgegeben werden muss. Die Behörde sei zur Führung einer Lebensakte nicht verpflichtet. Auch sei dies kein taugliches Beweismittel für die Fehlerhaftigkeit einer Messung, da eine Reparatur des Gerätes nicht ohne Brechung der Eichsiegel erfolgen kann. Und dann müsse das Gerät neu geeicht werden, die Neueichung würde die Messrichtigkeit und -beständigkeit des Gerätes belegen.
AG Burgdorf, NZS 4 OWi 75/20