Der anordnenden Behörde ist es verwehrt, eine in der Gutachtenanforderung unzutreffend genannte Rechtsgrundlage im weiteren Verfahren auszutauschen.
VG Mainz, 3 L 60/20.MZ
Da die Begutachtungsanordnung nicht isoliert angegriffen werden kann und die Nichtbeibringung nach § 11 VIII FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen begründet, ist diese Entscheidung notwendig und folgerichtig.