Eine Straftat nach § 6 PflichtVG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr) begeht, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne eine nach § 1 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gebraucht oder den Gebrauch gestattet.
Hier war der Halter eines Anhängers zunächst verurteilt worden, weil die Versicherung gekündigt hatte. Der Zugang dieser Kündigung konnte aber nicht bewiesen werden, allein die Versendung durch die Versicherung ist nicht ausreichend.
Die Verurteilung wurde aufgehoben.
OLG Brandenburg, 53 Ss 35/20
Das OLG wies darauf hin, dass im Strafprozess die Tatbestandsvoraussetzungen bewiesen werden müssen. Und dies gelang hier nicht. Soweit das AG noch meinte, der Angeklagte habe den entsprechenden Zugang ja nicht negiert, verkannte das AG elementare Rechte des Angeklagten, aus dessen Schweigen keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen.
Auch wenn die Beweiswürdigung dem Tatrichter obliegt, kann sie auf rechtliche Fehler überprüft werden. Solche Fehler können vorliegen, wenn die Beweiserhebung oder -würdigung unklar, unvollständig, lückenhaft oder widersprüchlich ist. Auch ein Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze kann ausreichend sein.
Der Angeklagte wurde vom AG noch zu 15 Tagessätzen verurteilt. Hätte er Berufung eingelegt, wäre diese erst anzunehmen gewesen, § 313 StPO. Die hier eingelegte Sprungrevision war aber zulässig.