In Zusammenhang mit der Corona-Krise ordnete die Senatsverwaltung Berlin die Errichtung so genannter Pop-up-Radfahrstreifen in Berlin an. Hierbei werden Teile der Fahrbahn durch entsprechende Markierungen für den Autoverkehr gesperrt und als Radwege ausgeschildert.
Auf einen entsprechenden Eilantrag wurde die Stadt Berlin verpflichtet, die Beschilderung zu entfernen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Radwegeinrichtung. Zwar darf die Verwaltung auch ohne Teileinziehung von Straßen temporäre Radwege auch auf der eigentlich für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen Fahrbahn einrichten, dies darf aber nur zeitlich befristet erfolgen. Auch muss eine konkrete Gefahrenlage ersichtlich sein, die die Stadt Berlin nicht darlegen konnte. Die Bezugnahme auf die Corona-Pandemie durfte nicht zum Anlass der Anordnung dieser Pop-up-Radwege herangezogen werden, hierbei handelt es sich nicht um verkehrsbezogene Erwägungen.
VG Berlin, 11 L 205/20
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.