Es kommt vor, dass im Bußgeldbescheid nicht erklärt wird, ob fahrlässige oder vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen wird. Dies ist aber unschädlich, in einem solchen Fall ist grundsätzlich von Fahrlässigkeit auszugehen. Möchte das Gericht dann wegen Vorsatz verurteilen, muss ein entsprechender Hinweis vom Gericht erfolgen. Ansonsten ist das Urteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben.
BayObLG, 201 ObOWi 1109/20