Die Gemeinde hatte auf der Straße Streugut (Sand-Salzgemisch) verteilt. Am Unfalltag wollte die Radfahrerin die Straße überqueren und stürzte hierbei.
Die Klage blieb erfolglos, da keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegeben war. Vom Streupflichtigen kann nicht erwartet werden, dass pflichtgemäß ausgebrachtes Streugut sofort nach jeder Verwendung wieder beseitigt wird.
OLG Schleswig, 7 U 25/19
Es erfolgte noch ein Hinweis darauf, dass grundsätzlich der Verkehrssicherungspflichtige das Ermessen hat, welches Streugut er verwendet.
Auch erscheint fraglich, ob die Radfahrerin überhaupt dem Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht unterfällt. Wenn es sich bei der Stelle zum Queren der Straße um einen reinen Gehweg handeln würde, wäre dies äußerst zweifelhaft, da die Radfahrerin dann hätte absteigen müssen.
Beide Punkte waren aber nicht entscheidungserheblich.