Bei einem Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt grundsätzlich nach § 56 HGB, dass er zur Entgegennahme von Barzahlungen und zur Gewährung von Preisnachlässen bevollmächtigt ist. Diese Vollmachtsfiktion kann auch nicht durch einfache, also nicht deutlich hervorgehobene Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewendet werden.
OLG Karlsruhe, 10 U 3/20