Eine Revision muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden, wenn sie schriftlich eingelegt wird. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen und die Wiederabgabe des vollen bürgerlichen Familiennamens darstellen. Die Verwendung eines Anfangsbuchstabens oder einer Paraphe reicht nicht aus. Zwar kann eine Unterschrift undeutlich oder verstümmelt sein, allerdings muss ein die Identität ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug vorliegen. Er muss einmalig sein und entsprechende charakteristische Merkmale aufweisen und letztendlich eine Unterschrift des Namens darstellen. Ein Mindestmaß an Ähnlichkeit muss bestehen.
Hier wurde die Revision verworfen, da lediglich der vorangestellte Anfangsbuchstabe des Nachnamens zu erkennen war.
OLG Hamburg, 2 rev 55/20