In Abwesenheit des Betroffenen wird verhandelt, wenn er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war und nicht zur Hauptverhandlung kommt. Er kann sich dann durch einen Verteidiger (mit schriftlicher Vollmacht) verteidigen lassen, vgl. §§ 73, 74 OWiG. Er muss dies aber nicht (vgl. OLG Hamm, 5 RBs 84/15).
Ohne Verhandlung zur Sache kann der Einspruch nach § 74 II OWiG nur verworfen werden, wenn das Gericht dem Betroffenen nicht entbunden hat. Hier hatte das Amtsgericht trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen, obwohl der Betroffene entbunden war. Das Amtsgericht hätte also in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln und hierbei auch schriftliches Vorbringen berücksichtigen müssen. Natürlich wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
OLG Stuttgart,