Wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragt, lässt sich hieraus entnehmen, dass Anhaltspunkte für Fehler der Messung gegeben waren. In diesem Fall muss das Gericht im Urteil dann auch die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen und sich ergebenden Folgerungen darstellen, um eine Überprüfung möglich zu machen. Nur so ist für das Rechtsbeschwerdegericht prüfbar, ob der Tatrichter trotz der Auffälligkeiten (die ihn zur Einholung des Gutachtens veranlassten) die Zuverlässigkeit der Messung ohne Rechtsfehler bejaht hat.
Allein ein Hinweis auf nachvollziehbare Darlegungen des Sachverständigen ist unzureichend, ebenso die bloße Wiedergabe von Einwendungen der Verteidigung und das entsprechende Ergebnis der Prüfung des Sachverständigen. Das Gericht sollte auch darstellen, welche Zweifel zur Einholung eines Gutachtens führten.
OLG Braunschweig, NZS 1 Ss (OWi) 50/21