Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unwirksam, so besteht auch kein Anspruch auf die insoweit vereinbarte Karenzentschädigung. Allerdings kann der ehemalige Geschäftsführer regelmäßig Schadensersatz des Betrages verlangen, der als Karenzentschädigung vereinbart wurde.
Im entschiedenen Fall war unter anderem auch vereinbart wurden, dass die GmbH gegenüber der ehemaligen Geschäftsführerin auf das Wettbewerbsverbot mit einer Frist von 3 Monaten verzichten konnte. Insoweit erhielt sie Karenzentschädigung vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis 3 Monate nach Erklärung dieses Verzichts als Schadensersatz.
OLG Brandenburg, 6 U 172/18