Wenn die Verteidigung Informationen (Rohmessdaten) anfordert, die sich nicht bei der Ermittlungsakte befinden, bekommt sie diese. Stellungnahmen der Herstellerfirma sind dagegen unerheblich.
Und dann noch der Hinweis an die Behörde, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn entgegen dieser gerichtlichen Anweisung die Daten nicht herausgegeben werden.
AG Bad Gandersheim, 2 OWi 29/21