Wenn der Geschädigte direkt gegen den Versicherer und den Fahrer klagte und diese Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, ist eine weitere Klage gegen den Halter nach § 124 I VVG zumindest dann ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren gegen die Versicherung auch Halterhaftung geltend gemacht wurde. Die entsprechende Rechtskrafterstreckung des Urteils nach § 124 I VVG erfolgt auch dann, wenn der Geschädigte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen die Versicherung deshalb unterlegen war, wann er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.
BGH, VI ZR 883/20