Bei einem 11-jährigen Kindern kann kein Mitverschulden festgestellt werden, wenn es beim Überqueren einer Straße zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Gruppe von Kindern als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können. In jedem Fall ist nicht nur die Einsichtsfähigkeit anhand des Alters zu prüfen, sondern auch anhand der konkreten Unfallsituation. Es kommt darauf an, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation voraussehen können und müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es Ihnen möglich und zumutbar ist, sich entsprechend dieser Kenntnis zu verhalten.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld muss einem jungen Menschen, der ein schwerer Schaden erleidet, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld zugesprochen werden, weil der junge Mensch noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.
OLG Celle, 14 U 129/20