Wer ohne eine gültige Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Wegen ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat, § 6 PflVG. Gibt dann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Allerdings muss feststehen, dass eine derartige Versicherung nicht besteht. Selbst wenn der Angeklagte aufgrund rückständiger Prämien von einer Kündigung ausgehen konnte, muss der Zugang der Kündigung der entsprechenden Versicherung nachgewiesen sein. Wenn der Angeklagte dies bestreitet oder sich hierzu nicht erklärt, muss nachgewiesen werden, dass die Kündigung zugegangen ist. Diese Annahme muss auch begründet werden.
KG Berlin, 3 Ss 30/21
Hier hatte der Angeklagte Glück, der Zugang wurde zumindest in der ersten Instanz nicht wirksam nachgewiesen. Die Versicherung hätte zwar das Recht gehabt, den Vertrag zu kündigen (§ 38 VVG), da der Angeklagte die entsprechenden Prämien nicht zahlte, vielleicht hat sie auch eine Kündigung verschickt. Aber der Zugang beim Angeklagten konnte nicht nachgewiesen werden, auch wenn er sich hierzu nicht erklärt hat.