In einem Verfahren vor dem LG Braunschweig ging es um diesen Motor. Das Landgericht konnte nicht erkennen, dass eine illegale Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut wurde. Der entsprechende Vortrag des Klägers reicht auch nicht aus, um dies zu belegen.
Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass die zulässigen Grenzwerte aus dem Prüfstandlauf regelmäßig im normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden können. Insoweit wird auf die weiterhin geforderten weiteren Anstrengungen zur weiteren Schadstoffreduzierung in der entsprechenden EG-Verordnung verwiesen.
Zuletzt wird noch darauf verwiesen, dass die Gefahr einer Betriebsbeschränkung von Fahrzeugen mit diesem Dieselmotor wohl nicht gegeben sind. Begründet wird dies mit Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Ansprüche aus § 826 BGB sind somit nicht gegeben.
LG Braunschweig, 11 O 4990/20
Das Urteil beschäftigt sich sehr ausführlich mit vielen technischen Details.
Zur Verwendung eines sog. Thermofensters zur Verhinderung von Schäden in bestimmten Temperaturbereichen wird u.a. angeführt:
Zur Verwendung eines sog. Thermofensters zur Verhinderung von Schäden in bestimmten Temperaturbereichen wird u.a. angeführt:
„Zum anderen liegt die Annahme, die Beklagte habe bewusst eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, nach den objektiven Umständen mit Blick auf das sog. „Thermofenster“ aber ohnehin fern. Denn gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 ist die Verwendung einer Abschalteinrichtung zulässig, wenn dies notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Hinsichtlich der Frage, ob auch die „Thermofenster“ unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, hat bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 eine unsichere Rechtslage bestanden. Wie der Gerichtshof selbst ausführt, werden die Begriffe „Beschädigung“ und „Unfall“ weder in Art. 5 noch in einer anderen Bestimmung der VO (EG) 715/2007 definiert. Zwar ist der Gerichtshof letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Verschmutzung und Verschleiß des Motors nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden könnten, weil sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent seien, so dass sie nicht unter die Verbotsausnahme fielen, selbst wenn die Einrichtung dazu beitrage, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2010, C-693/18). Bis zu dieser Entscheidung war jedoch auch eine andere rechtliche Sichtweise möglich und nicht offenkundig unrichtig.“