Bei anderen Ordnungswidrigkeiten kann die Geldbuße bei vorsätzlicher Begehungsweise nach § 3 IVa BKatV verdoppelt werden. Diese Vorschrift gilt aber nur für den Abschnitt I des Bußgeldkataloges, der Handyverstoß fällt nicht hierunter.
OLG Braunschweig, 1 Ss 126/21
Macht ja auch keinen Sinn, das Handy nutzt man ja nun grundsätzlich vorsätzlich, vgl. u.a. OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1756/18.