Nach § 33 III EStG gibt es eine zumutbare Grenze von außergewöhnlichen Belastungen, die nicht abgezogen werden kann. Diese beträgt je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 % des Einkommens. Diese Zumutbarkeitsgrenze ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund einer vereinbarten Selbstbeteiligung von der privaten Krankenkasse nicht erstattet werden.
Ebenso ist es verfassungsgemäß, dass nach § 33 II EStG Aufwendungen für eine besondere Diätverpflegung nicht abgezogen werden können.
BFH, VI R 48/18