Es wurde eine Demonstration angemeldet, bei der es auch darum ging, dass durch ein Abseilen von einer Autobahnbrücke auf das Motto Spruchbänder an Autobahnen sind kein Verbrechen hingewiesen werden sollte. Dies untersagte die Behörde. Das Gericht entschied, dass die generelle Untersagung rechtswidrig sei, dies sei mit Art.8 I GG nicht vereinbar. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände (kurze Strecke der notwendigen Sperrung, Umleitungsmöglichkeit) sei eine 30-minütige Aktion vertretbar.
Es ging um die A 648 an einem Freitagnachmittag.
VG Frankfurt, Pressemitteilung 2/2022 vom 21.01.2022