Ist nicht von vorne rein ersichtlich, dass ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist, muss im Urteil nicht nur mitgeteilt werden, welcher unfallbedingte Fremdschaden entstand, sondern auch, wie dieser wertmäßig zu beziffern ist.
Allein aus rechtskonformen Prozessverhalten oder fehlender Unrechtseinsicht des Angeklagten kann nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 I StGB geschlossen werden.
KG Berlin, (3) 121 Ss 60/21