Wenn ein Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird, muss die Staatskasse regelmäßig auch die Anwaltskosten tragen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn sicher feststeht, dass es ansonsten zu einer Verurteilung gekommen wäre und weitere Umstände hinzutreten, die es unbillig erscheinen lassen, diese Kosten zu erstatten.
LG Saarbrücken, 8 Qs 3/22
Hier war die Akte verlorengegangen und erst auf entsprechenden Hinweis der Verteidigung rekonstruiert worden. Die Verteidigung hat also den Verjährungseintritt nicht zu vertreten, die Verursachung liegt ausschließlich bei der Behörde.
Teilweise wird angenommen, dass ein vorwerfbares, das Verfahren verzögerndes Verhalten der Verteidigung vorliegen müsste, um die Erstattung zu versagen.
Da das Verfahren durch Beschluss eingestellt wurde und insoweit keine Beschwer des Betroffenen vorlag, konnte er diese Entscheidung nicht mehr anfechten. Somit war hier die sofortige Beschwerde zulässig.