Das Gericht muss auf Antrag entbinden

Wenn der Betroffene beantragt, dass er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in  der Hauptverhandlung entbunden wird, ist dies für das Gericht eine gebundene Entscheidung, wenn er sich bereits geäußert hat oder erklärt, er werde sich auch bei Gericht nicht äußern, sofern seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Er ist dann zu entbinden.

OLG Naumburg, 1 Ws 97/22

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert