Fahrergassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren insoweit keine Vorfahrt. Kreuzen sich 2 derartige Fahrgassen, gilt für Fahrzeugführer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich dies bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt. Sie dürfen also nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Insoweit kommt als Indiz in Betracht, dass die Fahrgassen ausreichend breit sind für den Begegnungsverkehr und auch andere leicht erfassbare bauliche Merkmale einer Straße aufweisen, beispielsweise Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Fehlt es hieran, muss die Ausgestaltung umso klarer sein, um den Straßencharakter annehmen zu können. Maßgeblich ist bei alledem aber die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs (§ 8 I StVO), dies muss im Vordergrund stehen.
Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkbuchten hat daher keine Fahrbahnstraßencharakter, wenn vorrangig der ein- ausparkende Rangierverkehr den Zweck bestimmend ist.
OLG Frankfurt, 17 U 21/22