Bei dem Fahrer wurden drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt. Er behauptete, jemand habe ihm heimlich Amphetamine ins Bier geschüttet. Dies glaubte das Gericht nicht.
Auch wenn eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden kann, kann grundsätzlich von einer wissentlichen Aufnahme ausgegangen werden. Die unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt eine Ausnahme dar, die vom Kläger glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Häufig wird diese unbewusste Drogenaufnahme vorgetragen. Es handelt sich hierbei aber regelmäßig um eine Schutzbehauptung, dieses Phänomen kommt gerade nicht häufig vor. Hierzu müsste weiter vorgetragen werden.
Dies geschah schon nicht im Rahmen der Verkehrskontrolle, auch nicht unmittelbar im folgenden Ermittlungsverfahren. Die Problematik hätte sich dem Fahrer aber aufdrängen müssen, ihm war aus diesem Grund schon einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden. Derjenige, der angegeben hatte, ihm die Drogen heimlich verabreicht zu haben, hatte kein Motiv für eine solche Handlung.
Auch ist bei der festgestellten Amphetaminkonzentration von 53,6 ng/ml und den festgestellten Ausfallerscheinungen (stark gerötete und wässrige Augen, starkes Lidflattern und verengte Pupillen) davon auszugehen, dass der Fahrer den Drogenkonsum gemerkt haben muss. Aufgrund der Amphetaminkonzentration ist von einer akuten Wirkung auszugehen, die der Fahrer sicherlich auch aufgrund seiner Drogenvergangenheit richtig einordnen konnte.
VG Koblenz, 4 L 680/22