Gelegentlicher Konsum von Cannabis ist schon gegeben, wenn mindestens zwei Konsumvorgänge vorliegen und ein gewisser zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
In besonders gelagerten Fällen erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Zweifel an der Fahreignung wegen des Konsums von Cannabis dadurch ausgeräumt werden können, wenn nunmehr eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt. Die bloße Behauptung ist hierfür allerdings nicht ausreichend.
Hier wurde der Führerscheininhaber zur Vorlage einer positiven MPU verpflichtet, als er diese nicht beibrachte, die Fahrerlaubnis entzogen.
VGH München, 11 CS 22.860
Nachträgliche ärztliche Verordnung von Cannabis
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