Der Hersteller muss Ausleseprotokolle von Daten vorlegen

Bei entsprechender gerichtlicher Anordnung ist der Hersteller verpflichtet, ausgelesene Daten zur Beweisführung in einem Zivilprozess (hier Unfall) vorzulegen.
LG Essen, 18 O 330/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht, ZPO veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert