Auch wenn ein Fahrzeug entgegen der vorgegebenen Richtung eine Einbahnstraße befährt, muss der Straßenverkehr auf der kreuzenden Straße das Gebot rechts vor links beachten. Seit 1997 teilweise Einbahnstraßen zumindest für Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung freigegeben wurden, ist immer mit Fahrzeugen zu rechnen, die entgegen der Einbahnstraße fahren.
Hier haften beide Fahrzeuge jeweils zu 50 %. Denn der Unfall ist für keine der Parteien durch höhere Gewalt – von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen – verursacht oder auch bei Wahrung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen (unabwendbares Ereignis), so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein gemäß §§ 7 II, 17 III StVG, 115 I 1 Nr.1 VVG ausgeschlossen ist.
LG Wuppertal, 9 S 48/22