Haftung bei aufgewirbeltem oder abgefallenem Metallteil

Auch wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Metallteil, das ein anderes Auto beschädigt hat, von einem Fahrzeug abgefallen oder aufgewirbelt wurde, bleibt für einen Haftungsausschluss nach § 17 III StVG kein Raum. Steht fest, dass der Schaden kausal auf dem Betrieb des vorausfahrende Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nicht die genaue Ursache beweisen.
LG Stuttgart,12 O 270/21

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert