Wenn der Versicherungsnehmer in Kenntnis eines Unfalls und der Ermittlungen der Polizei nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt und eine BAK von 0,7 Promille erreicht, kann die Versicherung wegen einer nachträglichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei werden. Eine vollständige Leistungsfreiheit kann begründet werden, wenn der Versicherungsnehmer dies in Kenntnis aller Umstände tut und hierdurch verhindert, dass sichere Feststellungen zur Frage seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt getätigt werden können.
OLG Braunschweig, 11 U 176/20