Eine so genannte Primärverletzung begründet die Haftungstatbestände von § 823 BGB sowie § 7 StVG. Eine solche Verletzung liegt auch vor, wenn nach einem Auffahrunfall, Übelkeit sowie starke Kopf – und Nackenschmerzen auftreten, auch wenn sie Ausdruck eines psychoreaktiven Zustandes der Verletzten sind.
Hier war der Auffahrunfall wohl nicht so schlimm, die Airbags jedenfalls haben nicht ausgelöst. Allerdings traten die entsprechenden Symptome auf, weil bei der Geschädigten Erinnerungen an einen Unfall aufkamen, bei der sie als Ersthelferin das Versterben zweier Menschen beobachten musste. Auch sei eine Freundin von ihr durch einen Verkehrsunfall verstorben.
Das Gericht sah auch einen haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhang als gegeben an.
BGH, VI ZR 58/21
Eingeklagt wurde ein relativ geringer Betrag, nämlich 750 €.