Wenn in Ungarn nicht vorab die Straßenmaut entrichtet wird, haftet der Halter des Fahrzeugs. Dieser kann in Deutschland auf Zahlung der Maut verklagt werden, die entsprechenden Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen nicht gegen den ordre public.
Eine entsprechende Vertragsstrafe von hier umgerechnet 112 € ist hinzunehmen. Selbst eine Verwanzigfachung der Maut kann bei nachträglicher Geltendmachung akzeptabel sein, wenn die ursprüngliche Maut äußerst gering ist.
Fremdwährungsschulden sind in der Fremdwährung einzuklagen. Eine Zahlungsklage abweichend hiervon in der inländischen Währung ist abzuweisen.
BGH, XII ZR 7/22