Ladestation ist hinzunehmen

Die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer im öffentlichen Straßenraum errichteten Elektro – Ladesäule typischerweise einhergehenden Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Anlegern hinzunehmen, sie sind zumutbar und sozialadäquat.

Hier ging es um eine Ladesäule mit entsprechender Bevorrechtigung beim Parken von 8 bis 18:00 Uhr, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos.

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 28/22

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert