Veräußert jemand jährlich mehrere 100 Sachen bei eBay, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Allerdings gehören die Aufzeichnungspflichten nach § 25 a VI 1 UStG nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein entsprechender Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung dieser Besteuerungsart.
Hier hatte der Steuerpflichtige Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufgekauft und bei eBay veräußert. Es kam zu 260 bis über 1000 Transaktionen im Jahr.
BFH, V R 19/20
Unternehmereigenschaft bei Handel auf eBay
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