Wenn der Täter weiß, dass er sich von einem Unfallort entfernt, obwohl er einen bedeutenden Fremdschaden verursacht hat, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Soll schon im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, muss eine gewisse Sicherheit des Gerichts für diesen Sachverhalt feststehen. Für ein solches Wissen reichen Verschrammungen an der Stoßstange des beschädigten Fahrzeugs nicht aus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, an dem der Täter die Unfallstelle verließ. Ob sich nachträglich ein höherer Schaden herausstellt, ist insoweit nicht entscheidend.
AG Gießen, 507 Gs – 804 Js 5325/22