Ist das blaue Euro – Feld eines Kfz – Kennzeichens an einem zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug unkenntlich gemacht (hier mit schwarzer Folie überklebt), liegt ein Verstoß gegen §§ 10 II, 3 XII FZV vor. Der Betrieb eines solchen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen sofort vollziehbar nach § 5 I FZV untersagt werden.
VG Düsseldorf, 6 L 1698/22