Es muss mindestens mitgeteilt werden, ob und wie sich der Betroffene eingelassen und ob und wenn ja in welcher Höhe ein Toleranzabzug stattgefunden hat. Wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, reicht es zur Darstellung der Beweiswürdigung zu der gefahrenen Geschwindigkeit aus, wenn in den Urteilsgründen neben der Bezeichnung des eingesetzten Messverfahrens die gefahrene Geschwindigkeit und der berücksichtigte Toleranzwert mitgeteilt wird (BGH, NZV 1993). Auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
Hier wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Für die neue Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch die Beschilderung (beispielsweise mehrfache Wiederholung) eingehender dargestellt werden muss. Eine Bezugnahme auf eine pauschale Zeugenaussage reicht nicht aus, insbesondere nicht, wenn eine mehrfache Beschilderung zu Lasten des Betroffenen verwertet werden soll.
OLG Koblenz, 4 ORbs 31 SsBs 17/23.