Wenn die Behörde Unterlagen über ein Messverfahren nicht herausgibt, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Gibt die Behörde dann anschließend auf entsprechenden Hinweis des Gerichts die Unterlagen heraus, wird der Antrag zurückgenommen, die Sache hat sich dann erledigt. Die Kosten (auch des Anwalts) hat die Behörde dann zu tragen, es wäre unbillig, den Betroffenen hiermit zu belasten, der rechtmäßig vollständige Akteneinsicht gefordert hat.
Es ging um die Dokumentation nach § 31 sowie die XML-Datei.
AG Herzberg, NZS 3 OWi 451/22